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Bedeutung und Auswirkungen der neuen Maschinenrichtlinie Die neue Maschinenrichtlinie verpflichtet die Hersteller dazu, die Sicherheit ihrer Produkte bereits im Entwicklungsprozess zu verbessern. Für Kfz-Betriebe ergeben sich daraus Vorteile bei der Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Zudem senkt die an die neue MRL angepasste EN 1493 das Sicherheitsrisiko beim Anheben von Fahrzeugen in der Werkstatt. Nach mehrjähriger Vorarbeit, an der auch der ASA-Verband beteiligt war, wird die neue Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EC am 29. Dezember 2009 in Kraft treten. Sie löst die bisherige MRL 98/37/EG ab und gilt für alle Maschinen, die innerhalb der EU mit EC-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Davon betroffen sind auch so gut wie alle Maschinen im Bereich der Werkstattausrüstung. „Mit der neuen Maschinenrichtlinie will der Gesetzgeber sicherstellen, dass in der Europäischen Union nur Produkte verkauft werden, die hohe Sicherheitsstandards erfüllen“, sagt Uwe Henn, Vorsitzender des ASA-Arbeitskreises Hebebühnen.
Strengere Sicherheitsanforderungen Als Konsequenz aus der neuen Gesetzgebung müssen die Hersteller die Sicherheit der Maschinen bereits im Entwicklungsprozess verbessern und eine Risikoanalyse erstellen, die den gesamten Lebenszyklus abbildet. Konkret bedeutet dies neben einer strengeren Qualitätskontrolle im Produktionsprozess, dass die Hersteller gehobene Anforderungen bezüglich der Dokumentation der technischen Unterlagen zu erfüllen haben. Dabei müssen vorhersehbare Fehlbedienungen durch den Benutzer ebenso berücksichtigt werden wie die Restrisiken des Produkts, die selbst mit technischen Sicherheitsmaßnahmen nicht auszuschalten sind. Zudem müssen verbleibende Restrisiken beschrieben werden, die vom gesamten Lebenszyklus der Maschine ausgehen könnten. Dies schließt den Transport, die Montage und Inbetriebnahme ebenso ein wie die Benutzung, Wartung, Außerbetriebnahme, Demontage und letztendlich die Verschrottung. „Die neue Maschinenrichtlinie bedeutet für die Hersteller einen enormen administrativen Aufwand. Für die Maschinenbetreiber bringt sie aber entscheidende Vorteile, auch wenn an den Produkten selbst auf den ersten Blick keine Änderungen feststellbar sind“, sagt Henn. Die wesentlich ausführlichere Dokumentation und vermehrten Warnhinweise werden den Betreiber dabei unterstützen, seinen Verpflichtungen aus der Betriebssicherheitsverordnung besser nachkommen zu können. Letztere überträgt dem Unternehmer die Verantwortung für die Sicherheit an den Arbeitsplätzen und verpflichtet ihn, Arbeitsplatzbewertungen mit einer Risikobeurteilung bzw. Gefährdungsanalyse anzufertigen. „Viele Unternehmen sind sich über die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung nicht im Klaren, was zu gefährlichen Haftungsfragen führen kann“, schildert der Arbeitskreis-Vorsitzende die Situation. Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sei unter anderem die Betriebsanleitung einer Maschine. Henn: „Die aufgrund der neuen Maschinenrichtlinien nun wesentlich präziseren Angaben zu den Sicherheitsrisiken helfen dem Unternehmer, die Risiken am Arbeitsplatz besser einschätzen zu können.“ Beispiel Hebebühnen „Am Beispiel der Hebebühnen lassen sich die Auswirkungen der neuen Maschinenrichtlinie für die Werkstattbetreiber am besten veranschaulichen“, erklärt Henn. Seinen Worten zufolge weisen die Hebebühnenhersteller schon seit Jahren darauf hin, dass bei Zweisäulen-Hebebühnen nur bei entsprechender Qualität des Betonbodens und des Dübelsystems die Tragfähigkeit und somit die Sicherheit der Hebebühne gewährleistet ist. „Erfahrungsgemäß haben die wenigsten Werkstattbetreiber eine Dokumentation drüber, ob die Qualität des Betonbodens und diejenige des eingesetzten Dübelsystems den Vorgaben des Hebebühnenherstellers entsprechen“, weiß Henn zu berichten. Dank der neuen Maschinenrichtlinie werde in der Betriebsanleitung der Hebebühne nun genauer auf dieses Risiko hingewiesen. Das unterstützt den Betreiber beim Dokumentieren dieses Risikos und entlastet ihn im Schadensfall.
Kleine Gesetzeskunde In der MRL 2006/42/EC sind unter anderem auch die Sicherheitsanforderungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, um ein Produkt mit CE-Kennzeichnung im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen zu können. Sie ist das übergeordnete Regelwerk für über 600 technische Normen, in denen die Anforderungen produktspezifisch beschrieben sind. Diejenigen für Fahrzeughebebühnen etwa, sind in der EN 1493 festgelegt, die bereits seit 1998 Gültigkeit hat. Vor dem Hintergrund der Anforderungen, die sich aus der neuen MRL ergaben, musste die EN 1493:1998 erweitert werden. Daraus entstand der Annex 1 (A1). Die Fassung EN 1493:1998+A1:2008 wird von Ende 2009 bis Ende 2010 Gültigkeit haben. Bis dahin müssen noch wesentliche technische Änderungen in die Norm eingearbeitet werden. Die überarbeitete Norm wird dann am 01. Januar 2011 mit der Bezeichnung EN 1493:2008 in Kraft treten.
Mehr Sicherheit beim Heben von Fahrzeugen Im Wesentlichen beziehen sich die technischen Änderungen der EN 1493:2008 auf die Prüflasten für Hebebühnen, bei denen die Fahrzeuge am Rahmen aufgenommen werden. Bisher mussten diese Hebebühnenvarianten so ausgelegt sein, dass die Bodenbefestigung (Lastaufnahmepunkte) einer unsymmetrischen Lastverteilung zwischen vorne und hinten im Verhältnis von 2:1 standhält. Für Hebebühnen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 3,5 t wurde dieses Verhältnis auf 3:1 angehoben. Zusätzlich muss die Tragstruktur der Bühnen höhere Biegemomente aufnehmen können. Weitere Änderungen beziehen sich auf einzelne Bühnentypen, wie Radgreifer oder Hebebühnen mit Fahrschienen. Für letztere sind beispielsweise die Anforderungen an die Abrollsicherung verschärft worden. Ferner wird es eine deutlichere Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche von Hebebühnen geben. Die Hebebühnenhersteller haben bis Ende 2010 Zeit, ihre Produkte an die Vorschriften der EN 1493:2008 anzupassen. Die Änderungen aufgrund der EN 1493:2008 werden für die Anwender in vielen Fällen nicht erkennbar sein. Lediglich bei der Zulassung von Funkfernsteuerungen wird es nach außen erkennbare Änderungen geben. Für diese Technik ist der zusätzliche Anhang F vorgesehen. „Hier war ein beträchtlicher Aufwand notwendig, um eine Formulierung zu finden, die alle notwendigen Sicherheitsanforderungen abdeckt“, berichtet Henn.
Bild: Uwe Henn, Vorsitzender des ASA-Arbeitskreises "Hebetechnik" |